Keine fristlose Kün­digung nach 23 Jahren wegen des Diebstahls von vier Brötchen

Die fristlose Kündigung einer Krankenschwester nach 23 Dienstjahren, wegen des Diebstahls von acht halben belegten Brötchen, war unwirksam, da die fristlose Kündigung unverhältnismäßig gewesen ist. Die hat das Arbeitsgericht Hamburg am 10.07.2015, Aktenzeichen 27 Ca 87/15 in einem Urteil festgestellt.

Eine Krankenschwester hatte acht halbe belegte Brötchen entwendet und diese Brötchen mit Ihren Kollegen verzehrt, obwohl die Brötchen für externe Mitarbeiter bestimmt gewesen waren. Nach 23 Dienstjahren steht es nach Auffassung der Hamburger Richter außer Verhältnis, dass für acht halbe belegte Brötchen eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird. Zuvor hätte wenigstens mit einer Abmahnung ein milderes Mittel gewählt werden müssen.

So ist bei der Bewertung eines Diebstahls  zu berücksichtigen, ob der Täter „bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er auf die Verfehlung mit den Vorwürfen umgeht“.

Im aktuellen Fall hatte die Krankenschwester ihr Fehlverhalten umgehend eingeräumt und auch zugegeben, mindestens eine Brötchenhälfte selbst verzehrt zu haben. Deshalb, so die Richter, sei die Kündigung unverhältnismäßig gewesen und damit ungültig. Eine Abmahnung hätte in diesem fall ausgereicht.Es gibt immer wieder  arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen um solche Bagatellkündigungen. Der bekannteste Fall ist mit Sicherheit der Pfandbondiebstahl der damaligen Kassiererin Barbara Emme. Das Bundesarbeitsgericht hatte im Jahr 2010 die Kündigung wegen Unverhältnismäßigkeit aufgehoben.