Unerlaubte Veröffentlichung von Fotos im Internet durch einen Arbeitnehmer können im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen

Eine Pflegerin, die Fotos eines von ihr betreuten fremden Babys auf Facebook gepostet hatte, wurde für die Veröffentlichung der Bilder von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Beiträge in sozialen Netzwerken haben schon häufiger zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geführt. Auch betrifft dies unter anderem auch die unberechtigte Veröffentlichung von Fotos.

Eine Krankenpflegerin hatte in der Intensivstation einer Berliner Klinik ein von ihr betreutes Baby fotografiert und die Bilder auf Facebook gepostet. 

Eine ungenehmigte Verbreitung von Patientenbildern in einem sozialen Netzwerk wie Facebook stellt einen erheblichen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar. Das Verhalten der Arbeitnehmerin berechtige den Arbeitgeber im vorliegenden Fall jedoch lediglich zum Ausspruch einer Abmahnung, während die – außerordentliche oder ordentliche – Kündigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig sei (Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandeburg vom 11. April 2014 mit dem Aktenzeichen 17 Sa2200/13). Bei einem solchen Verhalten könne der Arbeitgeber zwar grundsätzlich kündigen, doch komme es auf den Einzelfall an – so die Richter des Landesrabeitsgerichts Berlin-Brandeburg. 

Die Arbeitnehmerin hatte eine emotionale Bindung zu dem Kind aufgebaut, der sie Ausdruck verliehen hat. Das Kind war aufgrund der Bilder letztlich nicht zu identifizieren. Es wurde durch die Bilder nicht bloßgestellt. Vielmehr war die Veröffentlichung geeignet, den Betrachter für das Kind einzunehmen. Bei wem die Arbeitnehmerin beschäftigt war, konnte den Bildern nicht entnommen werden. Auch gab es auf den Bildern keinen Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber derartige Veröffentlichungen billigen würde.

Fazit: Man kann Arbeitnehmern nur dazu raten sich genau zu überlegen, was im Internet und speziell in sozialen Netzwerken gepostet wird. In diesem Fall hat die Arbeitnehmerin Glück gehabt, dass sowohl das Baby als auch der Arbeitgeber selber durch die Veröffentlichung des Fotos nicht identifizierbar gewesen ist. Andernfalls hätte die Pflegerin bei ihrer Klage wohl keinen Erfolg gehabt.