In einem Fall von Cybermobbing erstreitet die Kanzlei Rüsberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für die Betroffene

In einem Fall von Cybermobbing erstreitet die Kanzlei Rüsberg ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für die Betroffene vor dem Landgericht Bochum (Aktenz. I-3 O 267/14). Die Mandantin selbst noch minderjährig hatte ihrem damaligen Freund als Liebesweis ein Bild mittels des Messengerdienstes „WhatsApp“ übersandt, was sie mit unbekleideten Oberkörper zeigte. Nach einiger Zeit hat die Mandantin die Beziehung zu ihrem Freund beendet. Daraufhin hat ihr ehemaliger Freund aus Rache dieses von meiner Mandantin aufgenommene Bild an Dritte übersandt. In der Folgezeit wurde meine Mandantin von Bekannten und Ihren Mitschülern immer wieder auf dieses Bild angesprochen. Einige der Personen die meine Mandanten ansprachen war ihr dabei völlig unbekannt. Zudem wurde sie massiv beleidigt. Diese Anfeindungen gipfelten sogar in einen Schulwechsel.

Nachdem ich die Angelegenheit übernommen hatte wurde der Täter außergerichtlich aufgrund der schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben. Ferner forderte meine Mandantin ein Schmerzensgeld. Die Unterlasungserklärung wurde abgegeben und die Anfeindungen gegenüber meiner Mandantin hörten auf. Ein Schmerzensgeld wurde nicht gezahlt. Des Wegen wurde vor dem Landgericht Bochum (Aktenz. I-3 O 267/14) eine Klage auf Schmerzensgeld eingereicht.

Das Gericht hat nach Klageeinreichung einen Vergleich vorgeschlagen, wonach der Gegner ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € für die Verbreitung des Lichtbildes zahlen sollte. Das Landgericht Bochum hat dabei folgende Erwägungen für die Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen:

„Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs ab, wobei vor allem das Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrigen Veröffentlichung, die Nachaltigkeit und Fortdauer der Interessen – oder Rufschädigung der Verletzten , ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie Grades seines Verschuldens maßgeblich sind.“

Das Landgericht Bochum ist von der unstreitigen Weitergabe des Lichtbildes ausgegangen. Das Foto ist nach Ansicht des Gericht mehreren Personen zur Kenntnis gelangt. Die Klägerin (meine Mandantin) hat die Schule gewechselt. Diese Tatsachen waren für das Gericht bedeutsam.

Meine Mandantin hat dem Vergleich zugestimmt, da sie eine weitere Konfrontation im Gerichtstermin mit dem Täter aus dem Weg gehen wollte. Nach diesseitiger Auffassung hätte man noch ein höheres Schmerzensgeld erzielen können, jedoch ist es für die Mandantin vielleicht aus psychologischer Sicht besser gewesen so den Fall zu beenden.

Sie haben Fragen zum Thema Cybermobbing oder sind selbst Opfer von Mobbing im Internet geworden? Kontaktieren Sie mich. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bin ich auf derartige Fälle spezialisiert.