Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch für Erben des Arbeitnehmers- EuGH Urteil vom 12.06.2014

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 (Aktenzeichen: C-118/13) haben auch Erben eines Arbeitnehmers, welcher bis zu seinem Tod bei dem Arbeitgeber beschäftigt ist, Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Jahresurlaubs des Arbeitnehmers. In dem zu enstcheidenen Fall konnte der Arbeitnehmer zunächst aufgrund dringender betrieblicher Gründe und später wegen Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht nehmen. Noch während der laufenden Arbeitsunfähigkeit verstarb der Arbeitnehmer. Bis er verstarb hatte der Arbeitnehmer insgesamt 140,5 Urlaubstage angesammelt. Die Witwe des Arbeitnehmers hatte Klage auf Urlaubsabgeltung der 140,5 Tage gegen den Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes  eingereicht. Das für den Fall zuständige Landesarbeitsgericht Hamm hatte aufgrund mehrerer Rechtsfragen den EuGH angerufen. So sollte der EuGH klären, ob der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis bei dessen Tod untergeht und ob der Arbeitnehmer einen Antrag auf Abgeltung im Vorfeld hätte stellen müßen.

Der EuGH entschied, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaubs nicht mit dessen Tod untergeht.Ferner hat der EuGH in seinem Urteil festgestellt, dass die Abgeltung nicht von einem Antrag des Betroffenen im Vorfeld abhängig ist.Der Arbeitgeber wurde in diesem Fall verpflichtet der Witwe des früheren Arbeitnehmers den Urlaub für die 140,5 Urlaubstage abzugelten.

Fazit: Bislang konnten Erben nur Abgeltungsansprüche geltend machen, wenn der Arbeitnehmer bereits aus dem Unternehmen/Firma ausgeschieden gewesen ist. Nach diesem Urteil des EuGH besteht somit auch eine Verpflichtung zur Abgeltung gegenüber den Erben, wenn der Arbeitnehmer vor seinem Tod noch in einem Arbeitsverhältnis stand. In der Praxis kommt es leider zu häufig vor, dass Urlaubsansprüche von den Parteien einfach nicht richtig geltend gemacht werden oder sogar vergessen werden. Bei Fragen zum Urlaubsrecht stehe ich gerne zur Verfügung.