Wohnungseigentümer müßen keine Gema-Gebühren zahlen

Wohneigentümer können von der Gema nicht verpflichtet werden Gema-Gebühren zub zahlen, wenn  die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen von einer Gemeinschaftsantenne per Kabel in die Wohnungen erfolgt. Das entschied am 18.09.2015 der Bundesgerichtshof. Den Richtern lag eine Klage der Verwertungsgesellschaft für musikalische Urheberrechte Gema gegen eine Münchner Eigentümergemeinschaft mit 343 Wohneinheiten vor.

Die Gema vertritt Urheberrechte von Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern. Die Gema verlangte Schadensersatz  von der WEGin Höhe von rund 7.500,00 Euro. Bei einer „Kabelweitersendung“ hätten die Eigentümer zahlen müssen. Dies setzt aber eine öffentliche Wiedergabe voraus, die aus Sicht des Bundesgerichtshofs nicht gegeben war.

Dem Bundesgerichtshof zufolge liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, wenn sie auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installieren und die Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in den einzelnen Wohnungen weiterleiten, sei dies eine Wiedergabe für einen solchen privaten Kreis. „Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter“, so der erste BGH-Zivilsenat.

Fazit: Nach dem Bundesgerichtshof bereits im März 2015 die Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümer angenommen hat, liegt nunmehr eine weitere Entscheidung zugunsten von Wohnunsgeigentümern vor.