Unternehmer haften für unzutreffende Produktbilder, wenn diese von der Angebotsbeschreibung abweichen

Das auf einem Produktbild dargestellte Produkt muss dem entsprechen, was auch tatsächlich verkauft wird. Wird ein Lichtbild mit Zubehör abgebildet, das Zubehör gehört aber nicht zum Lieferumfang, stellt dies eine Irreführung im Sinne des UWG dar. Dies hat  das OLG Hamm mit Urteil vom 04.08.15 mit dem Aktenzeichen I-4 U 66/15 entschieden.

Im konkreten Fall hat ein Unternehmer einen Sonnenschirm mit Ständer  aber ohne Betonplatten zum Verkauf angeboten. Auf dem Produktbild  war jedoch zusätzlich noch Betonplatten abgebildet.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus:

“Einer Abbildung des Produktes in einer Werbung oder einem Warenangebot im Internet kommt grundsätzlich eine maßgebliche Bedeutung für die Bestimmung des im Falle eines späteren Vertragsschlusses geschuldeten Leistungsinhaltes zu. Gerade bei der Betrachtung von Internetseiten sind visuelle Eindrücke für die Erfassung des jeweiligen Inhaltes von entscheidender Bedeutung. Das allgemeine Publikum fasst eine Produktabbildung in einer Internetwerbung daher als maßgeblichen Teil der Produktbeschreibung auf. Keinesfalls lässt sich der Auffassung der Verfügungsbeklagten zustimmen, der Produktabbildung komme generell nur eine untergeordnete Rolle’ zu.”

Insoweit hat das OLG Hamm den Inhalt der bestandenen Werbeanzeige als zur Täuschung geeignet im Sinne des § 5 I Satz 2 UWG angesehen.

Fazit: Bei der Werbung von Produkten mit Lichtbildern oder Lichtbldwerken muß in jedem Fall von dem Verkäufer geprüft werden, ob Urheberrechte gewahrt wurden. Diese Entscheidung zeigt, dass auch das Wettbewerbersrecht bei der Werbung mit Bildern einschlägig ist, wenn die Produktbeschreibung von den Bildern abweichen.