Schadensersatz in Filesharingsverfahren verjährt nach Urteil des BGH vom 12.05.2016 erst in zehn Jahren!

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist am 12.05.2016 verkündet worden. Nunmehr im Oktober 2016 wurde durch den BGH die Entscheidungsgründe vorgelegt. Hiernach ergibt sich, dass der Schadensersatz des Rechteinhabers bei Filesharing nach § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB erst nach 10 Jahren verjährt.„Der Beklagte hat durch die Verletzung des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der Datei  mit dem urheberrechtlich geschützten Musiktitel auf Kosten des Rechteinhabers etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt. Er hat durch das Bereithalten dieses Titels zum Download über eine Internettauschbörse in den Zuweisungsgehalt des der früheren Klägerin zu 2 zustehenden Rechts eingegriffen und sich damit auf deren Kosten den Gebrauch dieses Rechte ohne rechtlichen Grund verschafft. Da die Herausgabe des Erlangten wegen seiner Beschaffenheit nicht möglich ist, weil der Gebrauch eines Rechts seiner Natur nach nicht herausgegeben werden kann, ist nach § 818 Abs. 2 BGB der Wert zu ersetzen. Der objektive Gegenwert für den Gebrauch eines Immaterialgüterrechts besteht in der angemessenen Lizenzgebühr. (…)


Entgegen einer in der Instanzrechtsprechung vertretenen Ansicht (…) gelten diese Grundsätze auch für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch Bereitstellen zum Herunterladen über eine Internettauschbörse.“Mit dieser Entscheidung ist nunmehr höchstrichterlich geklärt, dass Rechteinhaber im Fall einer Verletzung ihrer Urheberrechte über eine sogenannte „Tauschbörse“ im Internet den ihnen zustehenden Schadensersatz bis zu zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs geltend machen können.

Fazit: Dieses Urteil betrifft diejenigen die als Täter auf Schadenersatz dem Rechteinhaber haften. Störer von Urheberrechtsverletzungen haften sowieso nicht auf Schadensersatz. Demgemäß sollten Anschlussinhaber richtig darlegen, dass sie in der Sache kein Täter einer Urheberrechtsverletzung sein können. Andernfalls können Sie noch Jahre später von dem Rechteinhaber in Anspruch genommen werden.