Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.07.2015 ist eine fristlose Kündigung wegen der Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ begründet
Das Bundearbeitsgericht hat am 16.07.2015 entschieden , dass eine fristlose Kündigung wegen der Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater „Raubkopien“ begründet ist (BAG vom 16.07.2015 mit dem Aktenzeichen 2 AZR 85/15).
So darf nach Ansicht der BAG-Richter niemand während der Dienstzeit Raubkopien herstellen. Auch nicht, wenn der Betroffene den Rechner für bestimmte andere private Zwecke nutzen durfte. Die obersten Arbeitsrichter verhandelten über die Kündigung eines Justizangestellten des Oberlandesgerichts in Naumburg, der jahrelang während seiner Arbeitszeit Dienstrechner für Raubkopien genutzt haben soll. Hierbei hat der Arbeitnehmer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche „DVD-“ bzw. „CD-Rohlinge“ kopiert.
Der Justizangestellte hatte sich zunächst in den ersten beiden Instanzen erfolgreich gegen die Kündigung gewehrt, da ihm nach Ansicht der dortigen Richter die Pflichtverstöße nicht konkret nachgewiesen werden konnten. Der Kläger hatte unter anderem argumentiert, dass die privaten Kopien am Oberlandesgericht geduldet und auch andere Mitarbeiter daran beteiligt gewesen seien.
Fazit: Die Enstcheidung des Bundearbeitsgerichts zeigt erneut, dass das Arbeitsrecht viele Schnittstellen mit dem Medien- und Urheberrecht hat.