Erfolg für Mandanten der Kanzlei Rüsberg vor dem Amtsgericht Bochum! AG Bochum weist Klage der Tele München Fernseh GmbH & Co. Prod. auf Schadensersatz mit Urteil vom 08.03.2017, Aktenzeichen 70 C 408/16, ab.

Vor dem Amtsgericht Bochum hat die Tele München Fernseh GmbH & Co Produnktionsgesellschaft vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer, eine Abweisung ihrer erhobenen Klage hinnehmen müßen.

Die Urteilsgründe des amtsgerichtlichen Urteils lauten wie folgt:

„Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss nur von seinen beiden volljährigen Kindern und seinem namentlich benannten Schwiegersohn benutzt wurden, die auch zur Tatzeit in seinem Haushalt zugegen waren. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Beweislast hat der Beklagte aber genügt, denn nach seinem Vortragbesteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschensablaufs.

Eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sein WLAN Anschluss mit der seinerzeit üblichen WPA 2 Verschlüsselung gegen unbefugte Zugriffe Dritter gesichert war.“

Fazit: Der Fall zeigt, dass es sich lohnt fachanwaltliche Hilfe im Urheberrecht in Anspruch zu nehmen.

Update 29.06.2017: Das Urteil des Amtsgerichts Bochum ist rechtskräftig. Die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren wurden durch die Gegenseite vollumfänglich gezahlt.