Abgasskandal: Mandant siegt vor vor dem Landgericht Duisburg gegen VW-Autohaus!
Mit Urteil vom 12.05.2017 des Landgerichts Duisburgs muss ein Autohaus in Wesel einen VW Golf Variant 1,6 TDI zurücknehmen. Der Mandant der Kanzlei Rüsberg hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt. Der Mandant erhält nunmehr den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 12.900,00 € abzüglich eines Nutzugsanspruches in Höhe von 1.327,99 € zurück. Insoweit erhält der Kläger eine Summe von 11.572,01 € für den im Dezember gekauften Volkswagen zurück.
Die gegen das Urteil eingelegte Berufung vor dem OLG Düsseldorf, wurde nunmehr durch die gegnerischen Rechtsanwälte zurückgenommen, so dass das Urteil des Landgerichts Duisburg rechtskräftig ist.
Der Mandant der Kanzlei Rüsberg hatte am 04.12.2014 einen VW Golf Variant 1,6 TDI zu einem Kaufpreis von 12.900,00 € von einem Autohaus in Wesel gekauft. Bei diesem Fahrzeug war ein 1, 6 Liter Dieselmotor (Typ EA 189) verbaut. Das Fahrzeug war demnach mit einer Motosteuerungssoftware ausgestattet, die Stickoxidwerte (NOx) auf dem Prüfstand verfälscht. Der Kläger ist im Oktober 2015 vom Kaufvertrag zurückgetreten.
Das Urteil wird damit begründet, dass ein Sachmangel nach § 434 I S. 2 Nr.2 BGB vorliegt, da es aufgrund einer auf das Motorsteuerungsgerät einwirkenden Software jedenfalls nicht die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB aufwies. Ferner stellt das Landgericht Duisburg in seinem Urteil auf den Durchschnittsverkäufer ab, welche auf die Angaben in den technischen Datenblättern vertrauen darf. Nach Auffassung des Landgerichts Duisburg, „darf ein Durchschnittskäufer davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen und im technischen Datenblatt auch ausgeführten Abgaswerte nicht nur deshalb attestiert werden, weil das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die dafür sorgt, dass im Prüfstandlauf verfälschte Abgaswerte, insbesondere ein abweichender NOX Ausstoß, angezeigt wird.“
Auch die weiteren Voraussetzungen waren zum Rücktrittszeitpunkt erfüllt. So war der Mangel auch nicht unerheblich. Einer Unerheblichkeit steht entgegen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung befürchten durfte, dass „das Update negative Auswirkungen auf den Schadstoffausstoß bzw. die Leistung des Fahrzeugs habe. Weiter durfte der Kläger befürchten, dass er hinsichtlich des Marktpreises mit Beeinträchtigungen zu rechnen habe. Auch der Umstand, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Beseitigung des Mangels angeordnet hat, spricht gegen eine Unerheblichkeit.“
Fazit: Eine wichtige und richtige Entscheidung des Landgerichts Duisburg. Aufgrund der guten Urteilsbegründung dürfte sich das Autohaus auch deshalb dazu entschlossen haben, die Berufung nicht durchzuführen.