Urheberrechtsverstoß auf Schul-Website/Urteil des EuGH zur Verwendung eines Lichtbilds für eigene Webseite

Ein Fotograf hat das Land Nordrhein-Westfalen vor den deutschen Gerichten verklagt, um diesem die Vervielfältigung einer Fotografie zu verbieten. Außerdem verlangte er 400,00 Euro Schadensersatz.

Der Fotograf, hatte den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Eine Schülerin einer im Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) gelegenen Sekundarschule im Ruhrgebiet hatte die betreffende Fotografie von dieser Website (wo sie frei zugänglich war) heruntergeladen, um ein Schülerreferat zu illustrieren. Dieses Referat wurde anschließend auf der Website der Schule veröffentlicht.

Der Fotograf machte geltend, nur den Betreibern des Reisemagazin-Portals ein Nutzungsrecht eingeräumt zu haben, so dass die Einstellung der Fotografie auf der Website der Schule eine Urheberrechtsvereltzung darstellen würde.

Mit Beschluss vom 17. Februar 2017 legte der BGH  dem EuGH die Frage vor, ob der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne eine Beschränkung, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Berechtigten einer anderen Website veröffentlicht worden ist .

Mit Urteil vom 7. August 2018 (Az.: C-161/17 ) hat der EuGH daraufhin entschieden, dass die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine anderen Website einer neuen Zustimmung des Urhebers bedarf. Mit der Einstellung des urheberrechtlich geschützten Werks auf der Website der Schule sei nämlich eine Zugänglichmachung für ein neues Publikum verbunden. Dies sei vorliegend nicht von der ursprünglichen Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfasst gewesen.