Neuer Mindestlohn ab 01.01.2015

Seit dem 1. Januar 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt seit dem 1. Januar 2015 erstmals für ganz Deutschland und ist eine vom Gesetzgeber festgelegte Lohnuntergrenze. Ziel des Gesetzgebers ist es, die Tarifautonomie aller Tarifvertragsparteien zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher zu stellen. Das MiLoG regelt die Vorgaben für einen flächendeckenden Mindestlohn von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.

Von der Verpflichtung, den Mindestlohn zu zahlen, gibt es Ausnahmen. So sind u.a für die nachfolgenden Personenkreise sind Arbeitgeber an die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nicht gebunden:

  • Minderjährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung; insbesondere Schüler
  • Auszubildende
  • Pflichtpraktikanten oder Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten
  • Langzeitarbeitslose in der Phase des Wiedereinstiegs während der ersten sechs Monate
  • Ehrenamtlich Tätige
  • Zeitungszusteller bis zum 31. Dezember 2016

Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne bei der Prüfung zur Verfügung, ob Ihr Arbeitgeber den Arbeitslohn richtig berechnet hat.