Mandant meiner Kanzlei gewinnt Filesharing-Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bochum (Urteil vom 21.11.2018-Aktenzeichen 70 C 256718) gegen Universum Film GmbH vertreten durch Rechtsanwälte Waldorf Frommer

Das Amtsgericht Bochum hat mit Urteil vom  21.11.2018 -Aktenzeichen 70 C 2567/18- in einem Rechtsstreit eine Klage der Universum Film GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer abgewiesen. Universum Film Gmbh verlangte Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 € und Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € von meinem Mandanten, da dieser am 19.10. sowie 20.10.2013 den Film „Riddick- Überleben ist seine Rache öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die Klage ist nicht begründet.

Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm, seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern zur Verfügung stand und von diesen regelmäßig, ja sogar mehr als von ihm selbst, benutzt wurde. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber genügt, denn nach seinem Vortrag besteht zumindest die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich einer Rechtsverletzung durch die Ehefrau des Beklagten oder eines seiner beiden minderjährigen Kinder.

Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch den in Anspruch genommenen Beklagten darlegungs- und beweispflichtig. Ein solcher Beweisantritt ist nicht erfolgt. Soweit die Klägerin lediglich den entlastenden Vortrag des Beklagten ins Negative kehrt und unter Beweis stellt, ist dies nichts anderes als eine Behauptung völlig ins Blaue hinein, die zu einer Beweisaufnahme mit einer reinen Ausforschung führen würde, die sich im Zivilprozess verbietet.

Auch eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, dass er minderjährige Mitnutzer belehrt habe, keine urheberrechtlich geschützten Werke aus dem Internet herunter zu laden bzw. zum Upload ins Internet bereit zu stellen. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung des Beklagten, die Nutzung seiner Kinder zu überwachen, bestand nicht.

Dem Beklagten kann auch kein ungesicherter WLAN-Anschluss vorgehalten werden, denn er hat dargelegt, dass sein Internetanschluss wie üblich WPA 2-verschlüsselt gewesen sei.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.