Klageerfolg gegen Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk vor dem Amtsgericht Bochum

Klageerfolg gegen Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk vor dem Amtsgericht Bochum

Vor dem Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen 70 C 291/17) hat ein Mandant meiner Kanzlei gegen die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk ein klageabweisendes Urteil durchsetzen können.

Die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk haben aus abgetretenem Recht Schadensersatz und Aufwendungsersatz für das unerlaubte Anbieten des Filmwerks „Officer Down – Dirty Coppland durchsetzen wollen. Hierbei forderten Sie 600,00 € Schadensersatz sowie 215,00 € Aufwendungsersatz (Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren) wegen der vermeintlichen Urheberrechtsvereltzung meines Mandanten.

Mit Urteil vom 10.01.2018 hat das Amtsgericht Bochum die Klage gegen meinen Mandanten abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Der Beklagte haftet unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Er hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihm, seiner Ehefrau und zumindest auch dem ältesten Sohn und zwei weiteren Personen zur Verfügung stand und von diesem regelmäßig benutzt wurde und er selbst zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes anderweitig beschäftigt gewesen sei.

Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat der Beklagte aber genügt, denn nach seinem Vortrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs, nämlich die Urheberrechtsverletzung durch einen bezeichneten Mitnutzer.

Eine Störerhaftung des Beklagten kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat dargelegt, dass er den als Täter in Betracht kommenden minderjährigen Sohn über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hat. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung des Beklagten bestand nicht. Dem Beklagten kann auch kein ungesicherter WLAN-Anschluss vorgehalten werden.“