Klage nach Filesharing Abmahnung vor dem Amtsgericht Bochum abgewiesen

Durch die Kanzlei Rüsberg ist erneut ein positives Urteil vor dem Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen 42 C 394/14)erstritten worden. So hatte die Lichtblick Films GmbH ehemals Los Banditos Films GmbH durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin Klage auf Zahlung von 555,60 € Rechtsanwaltskosten sowie 400,00 € Schadensersatz erhoben.
Der Mandantin meiner Kanzlei wurde vorgeworfen, den Film „Hank and Mike“ im Internet über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Die Anschlussinhaberin nutzte zusammen mit Ihrem Ehemann den Internetanschluss, welcher ebenfalls den Upload des Films „Hank and Mike“ im Internet bestritten hat. Die Klage wurde mit folgender Begründung abgewiesen:
„Die Klägerin trägt nach allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall spricht keine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Täterschaft der Beklagten. Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber zwar zum Kreis potentieller Täter gehört. Darauf beschränkt sich jedoch die tatsächliche Vermutung.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten.

Die Beklagte trifft zwar als Inhaberin des Anschlusses eine sekundäre Darlegungslast. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast jedoch dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

Diesen Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast ist die Beklagte ausreichend nachgekommen. Sie hat dargelegt, dass sie selbst die behauptete Rechtsverletzung nicht begangen habe und lediglich sie und ihr Ehemann den Internetanschluss der Beklagten genutzt hätten. Der Ehemann der Beklagten habe ihr gegenüber auch glaubhaft versichert, dass er den Film nicht öffentlich zugänglich gemacht habe, obwohl er auch an dem behaupteten Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff auf den damaligen Internetanschluss gehabt habe.“

Update vom 06.03.2015: Nach dem die Veröffentlichung dieses Beitrags zu diesem Urteil mir eine Vielzahl von Anfragen bescherte, möchte ich die Leser meines Blogs über den Fortgang der Sache informieren. Das Urteil des AG Bochum mit dem Aktenzeichen 42 C 394/14 ist mir am 06.01.2015 zugestellt worden. Am 28.01.2015 habe ich in einem anderen Klageverfahren einer anderen Mandantin gegen die Lichtblick Films GmbH vor dem Amtsgericht Bochum (Aktenzeichen: 66 C 119/14) erfahren, dass über das Vermögen der Lichtblick Films GmbH bereits am 01.08.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Einige Tage später teilte mir der Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH mit, dass die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt von diesem keine Vollmacht gehabt hätten den Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen 42 C 394/14 vor dem Amtsgericht Bochum durchzuführen. Die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt berichten ihrerseits in einer Presserklärung vom 27.02.2015, dass Sie von dem Rechteinhaber Lichtblick Films GmbH, bevollmächtigt gewesen sind, außergerichtlich und gerichtlich Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Ferner führen die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt in ihrem Beitrag aus, dass sie selbst erst am 13.11.2014 von der Insolvenz der Lichtblick Films GmbH erfahren haben und dass sie weiter davon ausgegangen sind, für die Klageverfahren bevollmächtigt gewesen zu sein.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 19.12.2014 mit dem Aktenzeichen 42 C 394/14 ist am 02.02.2015 durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt Berufung eingelegt worden.

Wie ich die Sache selbst beurteile will ich an dieser Stelle noch nicht abschließend ausführen, da ich die weitere Entwicklung in der Sache abwarten will. Fakt ist jedoch, dass die Angelegenheit „auf dem Rücken der abgemahnten und verklagten Anschlussinhaber“ ausgetragen wird. So hat mir der Insolvenzverwalter Frank Raff zudem mitgeteilt, dass aus der Insolvenzmasse die gegnerischen Rechtsanwaltsgebühren nicht gezahlt werden können, d.h. selbst im Falle eines weiteren Obsiegens in den Klageverfahren müssen die Mandanten ihre eigenen Rechtsanwaltsgebühren selbst tragen.