Kanzlei Rüsberg siegt erneut vor dem Amtsgericht Bochum gegen BaumgartenBrandt
Mit Urteil vom 02.04.2015 hat das Amtsgericht Bochum unter dem Aktenzeichen – 83 C 217/14 – eine Filesharing-Klage der Europol Europäische Medienbeteiligungs-GmbH aus München, abgewiesen.
Dem Mandanten wurde vorgeworfen, am 14.12.2009 den Film „Niko-Ein Rentier hebt ab“ im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Demgemäß wurde mein Mandant mit Schreiben vom 04.05.2010 abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassunsgerklärung abzugeben und einen pauschalen Betrag von 850,00 € zu zahlen. Mein Mandant welcher außergerichtlich durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wurde, hat die Zahlungsansprüche zurückgewiesen und eine modifizierte Unterlasungserklärung abgegeben.
Das Amtsgericht Bochum hat nach der Vernehmung meines Mandanten als Partei die Klage auf Schadensersatz und Ersttatung von Anwaltskosten in Höhe vin ingesamt 955,60 € abgewiesen.
Aus den Urteilsgründen:
„Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Leistung von Schadensersatz aus §§ 97 Abs. 2 UrhG, 812 Abs. 1, Satz 1, 1. Alternative BGB sowie auf Erstattung von Anwaltskosten gemäß § 97 a UrhG bestehen nicht.
Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass der Beklagte das Verwertungsrecht betreffend dem Film „Niko-Ein Rentier hebt ab“ verletzt hat, indem er den Film über seinen Internetanschluss öffentlich zugänglich machte, § 19 a UrhG. Der Beklagte bestreitet, die ihm vorgeworfene Rechtsverletzung begangen zu haben. Die Klägerin ist für Ihre Behauptung beweisfällig geblieben. Die Parteivernehmung des Beklagten blieb unergiebig. Er hat nicht eingeräumt, den Film von seinem Internetanschluss aus anderen zur Verfügung gestellt zu haben, er hat im Gegenteil weiter den Vorwurf in Abrede gestellt.
Die bestehende tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber des Anschlusses, dem die IP-Adresse zugeordnet wird, die Rechtsverletzung begangen hat, genügt für die Feststellung der Täterschaft des Beklagten nicht, die Richtigkeit der Zuordnung unterstellt. Denn es genügte seiner sogenannten sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorgetragen hat, dass und welche anderen Personen zum maßgeblichen Zeitpunkt selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.
Hierzu wird vorgetragen, dass es sich um seine Lebensgefährtin sowie seinen Bruder und seine Schwägerin handelte. Bei seinem Bruder handelt es sich um denjenigen, der den Internetanschluss einrichtete.
Der Beklagte trug ferner vor, mit den Angehörigen über den erhobenen Vorwurf gesprochen zu haben. Diese hätten ihm hierzu keine näheren Angaben machen können, sie wüssten davon nichts.
Damit ist der Beklagte seiner Darlegungslast nachgekommen. Nähere Angaben dazu, wer zu welchem Zeitpunkt den Internetanschluss mit welchem Gerät nutzte, sind nicht erforderlich, denn es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte von einer Urheberrechtsverletzung durch Angehörige Kenntnis hatte, sie insbesondere Gegenstand seiner eigenen Wahrnehmung waren.“