Filesharing: Klageerfolg für Mandanten meiner Kanzlei vor dem Amtsgericht Bochum gegen die Astragon Entertainment GmbH

Vor dem Amtsgericht Bochum konnte ein Mandant meiner Kanzlei einen Erfolg verbuchen. So hat das Amtsgericht Bochum mit Urteil vom 04.04.2018 (Aktenzeichen: 67 C 340717) eine Klage der Astragon Entertainment GmbH vertreten durch die Rechtsanwälte Nimrod und Partner aus Berlin abgewiesen. Mein Mandant sollte das Computerspiel „Farming Simulator 2013 Titanium Edition“ im Rahmen einer Tauschbörse zum Download angeboten haben. Im August 2017 wurde Klage erhoben. Der Mandant suchte mich nach Klageerhebung auf und beauftragte mich, ihn in der Sache zu vertreten. Die Klage wurde nunmehr durch das Amtgsericht Bochum abgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Die insoweit voll darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, dass der Beklagte Täter der vorliegenden Tat ist.

Der Beklagte kommt nämlich seiner sogenannten sekundären Darlegungslast dadurch nah, dass er vorträgt, seine Ehefrau habe ebenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum Zugang zum Internet über den Anschluss des Beklagten aus gehabt. Damit ist die zunächst gegebene Vermutung zu Lasten der Täterschaft des Anschlussinhabers durchbrochen.

Die Klägerin kommt ihrer Beweislast auch nicht dadurch nach, dass sie den Sachvortrag des Beklagten hierzu mit Nichtwissen bestreitet und die Ehefrau als Zeugin benennt. Wäre dem Beklagten auf das einfache Bestreiten des Sachvortrags des Beklagten die Beweislast aufzuerlegen, würden die Grundsätze einer Anscheinshaftung zur Anwendung kommen. Es spricht aber kein erster Anschein für die Täterschaft, sondern nur die einfache Vermutung der Täterschaft, die eben durch qualifizierten Sachvortrag des Beklagten entfällt. Damit entsteht eine volle Beweislast für den Verletzten. Einfaches Bestreiten reicht daher nicht.

Es entspricht im Übrigen auch der gesellschaftlichen Wirklichkeit, dass Eheleute über einen Familienanschluss in das Internet gehen. Alles andere und insbesondere der Sachvortrag der Klägerin ist lebensfremd und ohne Substanz.

Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn die Klägerin Anhaltspunkte vorgetragen hätte, die tatsächlich den Schluss zulassen könnten, die Ehefrau des Beklagten habe keinen Zugang zum Internet gehabt.“