Eine Witwe haftet als Erbin für Wohnmobilkauf des verstorbenen Ehemanns

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Erbin einem Unternehmer Schadensersatz leisten muß, wenn sie das von ihrem verstorbenen Ehemann gekaufte Wohnmobil nicht haben will (Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.08.2015 mit dem Aktenzeichen 28 U 159/14).

Der verstorbene Ehemann hatte im September 2013 die Messe „Caravan Salon“ in Düsseldorf besucht und dort bei einer Händlerin aus Kirchheim am Neckar ein Wohnmobil für etwa 40.000,00 Euro gekauft. Es war vereinbart, dass der Mann das Wohnmobil abholt und hierfür sein altes Wohnmobil  für 12.000,00 Euro in Zahlung geben sollte. Bei der Fahrt zum Händler hatte der Mann einen schweren Unfall. Er verstarb später an seinen Verletzungen. Das alte Wohnmobil hatte einen Totalschaden.

Die Ehefrau teilte der Händlerin mit, sie könne das Wohnmobil nicht gebrauchen und auch nicht finanzieren und trete daher vom Kaufvertrag zurück. Daraufhin verlangte der Unternehmer Schadenersatz für die Nichtabnahme des Wohnmobils – nach ihren Geschäftsbedingungen 15 Prozent des Kaufpreises, mithin 6.000,00 Euro.

Das Oberlandesgericht Hamm führt in seinen Entscheidungsgründen aus:

„Die Schadensersatzklage war erfolgreich. Nach dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm steht der Klägerin die in ihren Verkaufsbedingungen  geregelte Schadensersatzpauschale i.H.v. 15 % des Kaufpreises zu. Die Beklagte sei als Erbin des verstorbenen Käufers dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet.Ihr Ehemann habe einen verbindlichen Kaufvertrag über das neue Wohnmobil abgeschlossen. Dieser habe den Ehemann und – nach seinem Tod – die Beklagte als Erbin zur es gekauften Fahrzeugs verpflichtet. Nachdem die Beklagte das Fahrzeug auch nach einer von der Klägerin gesetzten Frist nicht abgeholt und die Klägerin deswegen vom Kaufvertrag zurückgetreten sei, stehe ihr zudem Schadensersatz zu. Die Höhe des Schadensersatzes belaufe sich entsprechend der Regelung in den Verkaufsbedingungen der Klägerin auf 15 % des Kaufpreises, ca. 6.000 Euro. Mit dieser Pauschale könne die Klägerin ihren Schaden begründen. Die in den Verkaufsbedingungen vorgesehene Pauschalierung sei wirksam, weil sie dem Käufer die Möglichkeit offen halte, eine geringere Schadenshöhe oder den Nichteintritt eines Schadens nachzuweisen. Den Nachweis eines geringeren Schadens habe die Beklagte nicht geführt. Nach dem Vortrag der Klägerin belaufe sich ihr konkreter Schaden zudem auf einen Betrag in der Größenordnung von über 12.000 Euro.“