Eine Kündigung eines Arbeitgebers ist unwirksam, wenn die Kündigung als Reaktion darauf erfolgte, dass der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als Reaktion auf die Geltendmachung des gesetzlichen Mindestlohnes durch den Arbeitnehmer, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 17.04.2015 mit dem Aktenzeichen 28 Ca 2405/15 entschieden.

Der Arbeitnehmer wurde als Hausmeister mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14 Stunden bei einer Vergütung von monatlich 315,00 EUR beschäftigt, was einen Stundenlohn von 5,19 EUR ergab. Er forderte von dem Arbeitgeber den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 EUR, worauf der Arbeitgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit auf monatlich 32 Stunden bei einer Monatsvergütung von 325,00 (Stundenlohn 10,15 EUR) anbot. Nachdem der Arbeitnehmer die Änderung der Vertragsbedingungen abgelehnt hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung als eine gemäß § 612 a BGB unzulässige Benachteiligung angesehen, da der Arbeitnehmer in zulässiger Weise den Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde vom Arbeitgebereingefordert hat.

Fazit: In der Praxis kommt es häufig vor, dass zwischen den Vertragsparteien ein Streit um den gesetzlichen Mindestlohn entbrennt, der dann zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führt. Hier hat das Arbeitsgericht Berlin folgerichtig, die Kündigung abgeweisen. Insoweit lohnt es sich, Kündigungen von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen