Der Bundesgerichtshof hat die Voraussetzungen für die Rücknahme von eBay-Angeboten mit Urteil vom 23.09.2015 konkretisiert

Der Bundesgerichtshof hat am 23.09.2015 eine Entscheidung dazu getroffen, unter welchen Voraussetzungen der Anbieter das Gebot eines Interessenten auf der Internetplattform eBay streichen darf, ohne sich diesem gegenüber schadenersatzpflichtig zu machen. Dies komme – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen (Urteil vom 23.09.2015, Az.: VIII ZR 284/14).

Der Verkäufer hat auf eBay ein Jugendstil-Gussheizkörper zu einem Startpreis von einem Euro auf dem Internetportal angeboten.  Die ebay AGB´s, welche für den Fall maßgeblich waren, haben unter § 9 Nr. 11 auszugsweise geregelt: „Anbieter, die ein verbindliches Angebot auf der eBay-Website einstellen, dürfen nur dann Gebote streichen und das Angebot zurückziehen, wenn sie gesetzlich dazu berechtigt sind.“ Der Beklagte beendete seine Auktion drei Tage nach Beginn unter Streichung aller Gebote vorzeitig.  Der zu diesem Zeitpunkt Höchtsbietende war der Kläger des Falles. Er hat zu diesem Zeitpunkt ein Gebot von 112,00 € abgegeben. Der Höchstbietende und spätere Kläger behauptete, er hätte den Heizköper zum Verkehrswert von 4.000,00 Euro verkaufen können und verlangte mit seiner Klage diesen Betrag abzüglich der von ihm gebotenen 112 Euro, also 3.888 Euro, in Form von Schadenersatz.

Der Beklagte Verkäufer des Jugendstil-Gussheizkörpers verweigerte zunächst die Übergabe des Heizkörpers. Später wollte er auch den Schadensersatz nicht leisten. Er begründete dies an mit der Behauptung, er habe die Auktion deswegen abbrechen müssen, weil der Heizkörper nach Auktionsbeginn zerstört worden sei.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Angebot eines eBay-Anbieters dahin auszulegen sei, dass es (auch) unter dem Vorbehalt stehe, unter bestimmten Voraussetzungen ein einzelnes Gebot eines potentiellen Käufers zu streichen und so einen Vertragsschluss mit diesem Interessenten zu verhindern. Das komme – neben den in den Auktionsbedingungen ausdrücklich genannten Beispielen – auch dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände vorliegen, die einem gesetzlichen Grund für die Lösung vom Vertrag (etwa Anfechtung oder Rücktritt) entsprechen.Solche Gründe hat aber die Voristanz nicht festgestellt, so der BGH.  Zudem führt der BGH  ins einem Urteil aus, dass ein Grund für das Streichen eines Angebots während der laufenden Auktion nicht nur vorliegen, sondern hierfür auch ursächlich geworden sein muss. Insoweit wurde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, damit es prüfen kann, ob der Heizkörper innerhalb der Auktionsfrist zerstört wurde und der Beklagte Verkäufer das Angebot streichen durfte.

Fazit: Eine gute Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Die Fälle der Rücknahme von ebay Angeboten häufen sich. Ich habe bereits erst kürzlich mehrere Rechtstreitigkeiten für Mandanten, welche als Verkäufer bei ebay auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurden, vor den Amtsgerichten in Herne-Wanne und Gelsenkirchen-Buer begleitet und erfolgreich beendet. Der BGH zeigt auf, dass nur mit guter Argumentation Schadensersatzansprüche bei der Rücknahmen von ebay Angeboten vermieden werden können.