Das Amtsgericht Düsseldorf weist Filesharing-Klage der KSM GmbH, vertreten durch Rechtsanwälte Baumgarten Brandt, wegen Verjährung ab

Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 12.08.2015 – Aktenzeichen 57 C 9947/14 – eine urheberrechtliche Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt aus Berlin, gegen einen Mandanten der Kanzlei Rüsberg wegen Verjährung abgewiesen.

Die Rechteinhaberin hat von dem Mandanten in der Klage  400,00 € Schadensersatz für den Film „Die Scharfschützen – Der letzte Auftrag“ sowie Erstattung von 555,60 € Rechtsanwaltsgebühren gefordert.

Der Mandant der Kanzlei Rüsberg soll am 08.11.2009 den Film „Die Scharfschützen – Der letzte Auftrag“ öffentlich in der Tauschbörse „AE Torrent“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.02.2010 hat die KSM GmbH den Anschlussinhaber abgemahnt. Mit Mahnbescheid vom 02.01.2014 forderte die Klägerin unter Bezugnahme auf die näher bezeichnete Abmahnung als Schadensersatz 400,00 € (Lizenzentschädigung und Abmahnkosten) nach einem Gegenstandswert von 7.500,00 €, was der Klageforderung entsprach.

In den Entscheidungsgründen führt das Gericht wie folgt aus:

„Die Klage ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Nutzungsrechten an dem streitgegenständlichen Film gem. § 97 Abs. 2 UrhG verjährte bereits Ende 2012. Maßgeblich ist nach Auffassung des Amtsgerichts Düsseldorf die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Ersatz ihres Lizenzschadens sind die §§ 102 UrhG, 852 BGB nicht anwendbar. Diese setzen voraus, das etwas deliktisch Erlangtes herauszugeben ist. Etwas Erlangtes kann eine ersparte Lizenzgebühr sein, wie zum Beispiel die vom Veranstalter eines Weihnachtsmarktes nicht geleisteten GEMA-Gebühren.

Die Filesharing-Fälle sind aber deshalb anders zu beurteilen, weil die Klägerin Lizenzrechte für den Vertrieb von Filmen in Tauschbörsen nicht anbietet. Der Beklagte hätte selbst dann, wenn er es gewollt hätte, mit der Klägerin keinen Vertrag abschließen können, der ihn zum Hochladen des streitgegenständlichen Films in der Tauschbörse berechtigt.

Durch das erst am 23.12.2013 eingeleitete Mahnverfahren konnte die Verjährung nicht mehr gehemmt werden, weil diese bereits eingetreten war.“

Fazit: Eine weitere Entscheidung, welche durch die Kanzlei Rüsberg in einer Filesharing-Sache zugunsten eines Anschlussinhabers erwirkt wurde. In letzter Zeit haben bereits die Amtsgerichte Bochum, Köln und Düsseldorf die 3-jährige Verjährungsfrist in Bezug auf Filesahrings-Fälle für anwendbar erklärt. Bedauerlicherweise sehen das teilweise die Landgerichte anders. Jedoch bleibt abzuwarten, ob die obergerichtliche Rechtsprechung nicht doch den Amtsgerichten folgen wird, da die Begründung in Bezug auf die Verjährungsfrist in den amtsgerichtlichen Entscheidungen überzeugend ist.