Das Amtsgericht Bochum hat eine Filesharing-Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, abgewiesen

Das Amtsgericht Bochum hat eine Filesharing-Klage der KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, abgewiesen

Durch meine Kanzlei wurde erneut ein positives Urteil in einer Urheberrechtsangelegenheit gegen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt erstritten. Die KSM GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt aus Berlin, hat eine Klage auf Schadensersatz in Höhe von 400,00 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 555,60 € vor dem Amtsgericht Bochum gegen einen meiner Mandanten erhoben, da er am 11.11.2009 den Film „Smash Cut“ öffentlich zugänglich gemacht haben soll.

Am 13.05.2015 wurde durch das Amtsgericht Bochum- Aktenzeichen 38 C 325/14 – die Klage abgewiesen.

In den seinen Entscheidungsgründen führt das Amtsgericht Bochum Folgendes aus:

„Der Beklagte hat seiner sekundären Darlegungslast genügt, sodass es an der Täterschaft des Beklagten fehlt.

So spricht zwar einer tatsächliche Vermutung dafür, dass der Beklagte als Anschlussinhaber für die klägerseits behauptete Rechtsverletzung verantwortlich ist, jedoch hat der Beklagte dies substantiiert bestritten und einen abweichenden Geschehensablauf vorgetragen.

Er hat nämlich zur Überzeugung des Gerichtsvorgetragen, sogar auch bewiesen, dass jedenfalls auch seine Ehefrau im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Nach dem Vorbringen des Beklagten besteht die ernsthafte Möglichkeit, dass der Beklagte als Täter tatsächlich nicht in Betracht kommt, sondern vielmehr die Möglichkeit besteht, dass seine Ehefrau als Täterin der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Der diesbezüglich substantiierte nachvollziehbare Vortrag reicht aus (vgl. BGH-Urteil vom 08.01.2014, I ZR 169/12 (BearShare), Urteil des Landgerichts Bochum vom 05.02.2015 – Aktenzeichen 8 S 20/14).

Der Beklagte muss nicht beweisen, dass ein Dritter als Verantwortlicher in Betracht kommt. Dies hat der Beklagte aber nach Ansicht des Gerichts auch bewiesen.

Genügt der Beklagte, wie hier, seiner sekundären Darlegungslast, ist die Klägerin in vollem Umfang beweispflichtig und muss beweisen, dass der Beklagte entgegen seines Vortrags doch Täter der Rechtsverletzung ist. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagte als Störer haftet.“

Fazit: Eine erneut begrüßenswerte Entscheidung des Amtsgerichts Bochum. Es kann nur jedem angeraten werden, sich fachanwaltliche Hilfe zu suchen, wenn man eine Klage wegen einer Urheberrechtsverletzung erhält.