Amtsgericht Bochum weist Klage der DigiRights Administration GmbH ab
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bochum mit dem Aktenzeichen 70 C 22/16 wurde seitens des Gerichts eine Klage der DigiRights Administration GmbH, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Daniel Sebastian, mit Urteil vom 16.03.2016 abgewiesen.
Der Mandantin der Kanzlei Rüsberg wurde vorgeworfen, die Tonaufnahme „Ai Se Eu Te Pego“ über ihren Internetanschluss am 31.01.2012 unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Vor dem Amtsgericht Bochum hat die Mandantin meiner Kanzlei geltend gemacht, dass sie weder eine sogenannte „Tauschbörse“ im Internet, noch den streitgegenständlichen Musiktitel anderen Personen zum Download angeboten hat. Zur Zeit der angeblichen Urheberrechtsverletzung sei der Internetanschluss auch von anderen, nämlich ihrem ehemaligen Ehemann, genutzt worden. Der ehemalige Ehemann hat das Internet sogar zu 70% genutzt, während sie selbst nur zu etwa 30% an der Nutzung beteiligt war. Der WLAN-Anschluss sei im Übrigen WPA2-verschlüsselt gewesen.
Das Gericht hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
„Die Beklagte haftet unter keinem Gesichtspunkt für die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft der Anschlussinhaberin nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. So war es auch im vorliegenden Fall. Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend genügt. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Internetanschluss außer ihr auch – und zwar überwiegend – ihrem ehemaligen Ehemann zur Verfügung stand und dieser zur Zeit des angeblichen Urheberrechtsverstoßes den Anschluss mitbenutzt hat. Zugunsten der Klägerin spricht zwar eine tatsächliche Vermutung, die jedoch keine Beweislastumkehr bewirkt, dass eine festgestellte Urheberrechtsverletzung von dem Anschlussinhaber verursacht ist. Der aus der tatsächlichen Vermutung folgenden sekundären Darlegungslast hat die Beklagte aber genügt, denn nach ihrem Vortrag besteht die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs.
Danach war die Klägerin in vollem Umfang für eine Rechtsverletzung durch die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Indes ist ein entsprechendes Beweisangebot nicht erfolgt.
Auch eine Störerhaftung der Beklagten kommt nicht in Betracht. Eine Verpflichtung, ihren Ehemann zu belehren, bestand nicht.
Der Beklagten kann auch kein ungesicherter WLAN-Anschluss vorgehalten werden, denn sie hat dargelegt, dass der WLAN-Anschluss mit einer marktüblichen WPA2-Verschlüsselung gegen unbefugte Nutzer gesichert war.“