KOSTEN

Die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und damit grundsätzlich nach dem jeweiligen Gegenstandswert des Falls.

In bestimmten Fällen vereinbare ich ein pauschales Honorar mit den Mandanten, wie z.B. bei der Ausarbeitung eines Vertrags oder bei der Vertretung in Urheberrechtsstreitigkeiten.

Das pauschale Honorar wird unabhängig davon berechnet, wie viel Zeit für die Sache aufgewendet werden muß, wie viele Besprechungstermine nötig sind oder wie kompliziert sich die Angelegenheit rechtlich darstellt.

In jedem Fall werde ich Sie bei unserem ersten Gespräch über die zu erwartenden Kosten aufklären.

Für Mandanten mit regelmäßigem Rechtsberatungs- und/oder Vertretungsbedarf biete ich auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Rahmenvereinbarungen an und fungieren gegen eine monatliche Pauschale quasi als ausgelagerte Rechtsabteilung.

So können Sie jederzeit zu fest kalkulierbaren Kosten die einzelvertraglich festgelegte rechtliche Vertretung oder Beratung in Anspruch nehmen.

Es gibt Fälle, in denen Sie allerdings als Mandant die Kosten des eigenen Rechtsanwalts nicht zu tragen haben, da Dritte zur Übernahme der Gebühren Ihres Rechtsanwalts rechtlich verpflichtet sind:

Die wichtigsten Fälle sind:

Falls Sie oder Ihr Ehepartner Inhaber eine Rechtsschutzversicherung sind und diese eine Deckungszusage für den konkreten Fall erteilt, dann übernimmt Ihre Rechtschutzversicherung die Kosten des Rechtsanwaltes zuzüglich anfallender Gerichtskosten. Die Kostendeckungsfrage kläre ich für Sie.

Wenn Sie Geschädigter eines Verkehrsunfalls sind, dann bekommen Sie Ihren Schaden von der Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners ersetzt. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich dabei auch auf die Rechtsanwaltskosten.

Sollte sich der Gegner mit der Zahlung einer Forderung in Verzug befunden haben, ist er rechtlich verpflichtet auch Ihre Anwaltskosten zu tragen.

Sie sind Opfer einer Verleumdung und haben daher Ansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegen einen Dritten oder jemand hat z.B. unberechtigte ihre Lichtbildwerke, Lichtbilder oder andere urheberrechtlich geschützten Werke genutzt sind die Rechtsnawaltskosten aus Gründen der Geschäftsführung ohne Auftrag beziehungsweise aus § 97 a UrhG ihnen zu erstatten.

Falls Sie einen Zivilprozess gewinnen, ist der Gegner verpflichtet auch Ihre Anwalts- bzw. die Gerichtskosten zu tragen. Im Arbeitsgerichtsprozess müßen Sie allerdings in der ersten Instanz auch dann Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten tragen, wenn der Rechtsstreit gewonnen wird.

Sollten Sie die Kosten eines Prozesses nicht aus eigenen Mitteln bezahlen können, steht staatliche Unterstützung in Form der Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Prozesskostenhilfe wird grundsätzlich dann gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat und die Partei bedürftig im Sinne des Gesetzes ist.

Rechtsanwaltskanzlei

Carsten Rüsberg Herne

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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